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Ein Mieter oder seine Beauftragten haben das Recht zur Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen
Sachverhalt
Im Bereich des preisgebundenen Wohnungsbaus hat jeder Mieter nach § 29 der Neubaumietenverordnung das Recht, die Abrechnungsunterlagen für die Nebenkosten- und damit auch die Heizkostenabrechnung einzusehen. Dieses Recht kann grundsätzlichauch durch vom Mieter beauftragte Dritte ausgeübt werden. Diese Einsichtnahme kann der Vermieter nur dann ablehnen, wenn hierbei die Gefahr einer nicht objektiven Überprüfung besteht und der Dritte mit der Prüfung (auch) eigene Interessen verfolgt.
Quellen
Landgericht Hamburg, Urteil vom 11.6.85, Az. 16 S 248/84, zusätzlich Amtsgericht Bonn, Urteil vom 28.5.96, Az. 8C149/96 und Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen, Az. 6 C501/95 WM 96, 155. Nachzulesen in "Die Heizkostenabrechnung", Ausgabe Nr. 1, Mai 1986 und Ausgabe Nr. 12, Dezember 1996.
Kommentar
In den Empfehlungen des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWI-Broschüre) finden wir bei der Musterabrechnung (Seite 28-30) gleichfallseinen Hinweis darauf, dass der Nutzer das Recht zur Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen haben soll.

 

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Fa. Heizkostenmessung und Abrechnungsservice An der Zehntscheune 21, 38895 Derenburg am Harz