Nürnberg (rgm). Rechnet der Vermieter nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Auszug seines ehemaligen Mieters die Betriebskosten ab, kann der Mieter nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 57/04) sofort die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen. Der Mieter müsse den Vermieter nicht erst auf Erteilung der Abrechnung verklagen. Nach Meinung der Richter, muss der Mieter nach spätestens einem Jahr wissen, ob er noch Nachzahlungen leisten muss oder sogar Geld zurück bekommt.