Rückforderungsansprüche verjähren nach vier Jahren
Sachverhalt
Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg entschieden, dass Rückforderungsansprüche wegen zuviel gezahlter Heizkosten bei fortbestehenden Mietverhältnissen nach vier Jahren verjähren. Vom Mieter könne erwartet werden - so die Hamburger Richter -, dass er sich über Rückforderungsansprüche innerhalb von vier Jahren Gedanken mache. Durch die kurze Verjährungsfrist werde verhindert, dass die Forderung "sich mehr und mehr aufsummt und schließlich einen Betrag erreicht, dessen Aufbringung in einer Summe dem anderen immer schwerer wird."
Quellen
Oberlandesgericht Hamburg, Rechtsentscheid vom 10.01.88, Az. 4 U 242/87. Nachzulesen in Die Heizkostenabrechnung, Ausgabe 03/88.