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ETW kalt

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§ 10 Überschreitung der Höchstsätze
Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in §7Abs. 1 und §8 Abs. 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.
In den §§ 7 und 8 ist die Verteilung der Bereichskosten Heizung und Warmwasser festgelegt. Danach sollen mindestens 30 %, aber höchstens 50 % z.B. nach Wohnfläche verteilt werden und dementsprechend mindestens 50 %, aber höchstens 70 % nach Verbrauch.
Werden aber zwischen dem Gebäudeeigentümer und den Nutzern Verteilerschlüssel außerhalb dieser Bandbreite vereinbart, dann ist das möglich (z.B. 20 % Grundkosten zu 80 % Verbrauchskosten). Andere Vereinbarungen können z.B. in Mietverträgen getroffen werden. Trotz dieser Möglichkeit der Überschreitung von Höchstsätzen empfiehlt sich eine Abrechnung innerhalb der vorgegebenen Regelung.
Übrigens darf nur der Verbrauchskostenanteil über 70 % rechtsgeschäftlich vereinbart werden. Es ist danach nicht zulässig, mehr als 50 % nach Flächenanteilen zu verteilen. Für den Grundkostenanteil gilt zwingend der Höchstsatz von maximal 50 %.

 

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Fa. Heizkostenmessung und Abrechnungsservice An der Zehntscheune 21, 38895 Derenburg am Harz