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Die Heizkostenverordnung hat Vorrang vor einer Vereinbarung über eine pauschale Abrechnung der Heizkosten
Sachverhalt
Nach einem Mietvertrag von 1972 wurde vereinbart: Mietzins monatlich DM 280,- zuzüglich einer Pauschale von DM 30,- für Nebenkosten und Heizkosten. Für 81/82 und 82/83 wurde eine verbrauchsabhängige Abrechnung durch ein Wärmedienstunternehmen erstellt. Ein Amtsgericht meinte, dass nur die Pauschale zu bezahlen sei und die verbrauchsabhängige Abrechnung durch den Mietvertrag nichtig ist. Der Kläger ging in die Berufung.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied dann, dass die Heizkostenverordnung Vorrang vor der mietvertraglichen Vereinbarung hat. Aus den Gründen: "Sowohl der Wortlaut wie auch Sinn und Zweck von § 2 der Heizkostenverordnung lassen keine andere Deutung zu, als dass durch diese Vorschrift bestimmt werden soll, dass generell und in jedem Falle nur noch eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung zulässig sein soll, soweit die Verordnung nicht selbst Ausnahmen zulässt..".
Quellen
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 02.06.86 (Az. 4 RE-Miet 4/85) und erneut am 12.12.94 (Az. 15 W 32/94). Nachzulesen in Die Heizkostenabrechnung, Ausgabe Nr. 5, September 1986 und Ausgabe 5, Mai 1995.
Kommentar
Zwar wurde bereits schon vorher, z. B. vom Amtsgericht Hamburg (Urteil vom 12.12.85 Az. 48 C 2199/85 = WM 1986,119) entschieden, dass die Heizkostenverordnung Vorrang hat, bei der Aussage des Oberlandesgerichts Hamm handelt es sich aber um einen Rechtsentscheid und nicht um ein einzelnes Urteil. Neuer ist der Rechtsentscheid des Bayrischen Obersten Landgerichts vom 23.06.88(Az. RE Miet 3/88), in dem auch eindeutig festgestellt wird, dass die Bestimmungen der Heizkostenverordnung jeder entgegenstehenden mietvertraglichen Vereinbarung vorgehen. Das gelte auch für Mietverträge, die vor Erlas der Heizkostenverordnung geschlossen wurden. Das OLG Hamm hat mit seinem Beschluss vom 12.12.94 diese Auffassung noch mal vertreten (Az. 15 W 32/94).

 

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