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Ein Nutzer muss den Einbau und die Ablesung von Heizkostenverteilern dulden und die Ampullenflüssigkeit schädigt die Gesundheit nicht.
Sachverhalt
Das Landgericht Düsseldorf hatte auf die Klage eines Fernwärmeunternehmens entschieden, dass der Nutzer den Einbau von Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip dulden muss. Außerdem müsse er - ebenso wie für die technische Prüfung und das Ablesen der Geräte - für die Montage der Verdunstungsgeräte die Mitarbeiter des jeweiligen Messdienstunternehmens in die Wohnung lassen (Urteil vom 18.12.85, Az. 23 S 133/85). Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte Verfassungsbeschwerde, mit der Begründung, er sei in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt (Art. 2, Abs. 1 GG) und er werde durch das Urteil in seinem Grundrecht auf körperliche Unverletzlichkeit beeinträchtigt.
Das Bundesverfassungsgericht lehnte schon die Annahme der Beschwerde ab, weil sie nicht hinreichend Aussicht auf Erfolg bot. In seiner Begründung folgte das BVerfG den Ausführungen des Landgerichts Düsseldorf, das u.a. festgestellt hatte, es sei Sache des klagenden Fernwärmeunternehmens, für welches Messverfahren es sich entscheidet. Eine Verletzung der freien Entfaltung der Persönlichkeit sei darin nicht zu erkennen.
Auch einen Verstoß gegen das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit konnte das Gericht nicht erkennen und führte dazu aus: "Aus dem zur Begründung vorgelegten Zeitschriftenartikel ergibt sich nicht, dass unmittelbar durch die an den Heizungen angebrachten Messröhrchen Personen in Körper oder Gesundheit geschädigt worden wären. Die dargestellten Bedenken beziehen sich allgemein auf den Umgang mit der für das Messverfahren nur in geringen Mengen verwendeten Chemikalie."
Quellen
BVerfG, Beschluss vom 24.03.86, Az. 2 BvR 198/86. Nachzulesen in Die Heizkostenabrechnung, Ausgabe Nr. 7, November 86.
Auch das Oberlandesgericht Celle vertrat in seinem Urteil vom 10.10.85 schon die gleiche Meinung

 

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