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Der Mieter darf die Abrechnung bei fehlenden Geräten um 15 % kürzen
Sachverhalt
Von einer pauschalen Heizkostenabrechnung zog ein Mieter 15 % ab, weil nicht nach Verbrauch abgerechnet wurde. Der Hausbesitzer war damit nicht einverstanden und klagte auf Zahlung. Er begründete es damit, dass die Kosten zur Ausstattung mit Erfassungsgeräten unverhältnismäßig hoch seien (gem. § 11 Abs. 2 Heizkostenverordnung) und damit keine Ausstattungen zur Verbrauchserfassung anzubringen sind.
Das Amtsgericht Münster entschied darauf, dass die Kürzung durch den Mieter zulässig ist und dass von unverhältnismäßig hohen Kosten für die Messausstattung in diesem Fall nicht die Rede sein kann.
Aus den Gründen: Mit der Heizkostenverordnung ist die Verbrauchsabrechnung vorgeschrieben und nur wenige Ausnahmefälle sind zugelassen. Ein Gutachter stellte fest, dass die Ausstattung des betroffenen Gebäudes mit Erfassungsgeräten technisch möglich ist. Die Kosten würden sich in diesem Fall auf DM 1.721 belaufen und könnten von der Klägerin auch noch steuerlich geltend gemachtwerden. Ins Verhältnis zu den gesamten Heizkosten einer Periode gesetzt und auf einen Zeitraum von 10 Jahren umgelegt, sind diese Investitionen nicht unverhältnismäßig hoch. Es kann auch nicht der Abzugsbetrag von 15 % als Vergleich dienen, da dieser nicht zwingend die mögliche Einsparung darstelle. Die wirkliche Einsparung kann nur bei tatsächlich vorhandenen Erfassungsgeräten festgestellt werden.
Quellen
Amtsgericht Münster, Urteil vom 10.02.88, Az. C 368/87 WM 1989,194. Nachzulesen in Die Heizkostenabrechnung, Ausgabe Nr. 1, Januar 1990.

 

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