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Der Nutzer kann die Abrechnung nicht ablehnen, weil er sie nicht nachvollziehen kann
Sachverhalt
In seinem Urteil von 1981 hat der Bundesgerichtshof schon für eine Heizkostenabrechnung eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben verlangt. Unter geordneter Zusammenstellung wurde dabei eine zweckmäßige und übersichtliche Aufgliederung in Abrechnungsposten verstanden. Die Abrechnung sollte in die Lage versetzen, den sich daraus ergebenden Anspruch nachzuprüfen, was ihre gedankliche und rechnerische Nachvollziehbarkeit voraussetze. Dies sei nur dann der Fall, wenn sowohl die Einzelangaben als auch die Abrechnung insgesamt klar, übersichtlich und aus sich heraus für einen juristisch und betriebswirtschaftlich nicht Vorgebildeten verständlich seien.
Diesen Anforderungen wird aber eine Heizkostenabrechnung gerecht, wenn auch für einen mit durchschnittlichem Verständnisvermögen ausgestattetem Laien alle maßgeblichen Berechnungsfaktoren erkennbar sowie gedanklich und rechnerisch nachvollziehbar sind. Dass diese Überprüfung wegen der nicht einfachen Rechenvorgänge dem Mieter einigen Arbeits- und Zeitaufwand abverlangte, war unvermeidlich und musste daher hingenommen werden.
Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof 1986 nochmals bekräftigt als es primär um die Zulässigkeit von Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip ging (siehe separaten Beitrag in dieser Reihe).
Quellen
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.81 VIII ZR 398/80 und Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.04.86 VIII ZR 133/85. Nachzulesen in Die Heizkostenabrechnung, Ausgabe Nr. 2, Juni 1986.

 

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