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Eine Manipulation an Heizkostenverteilern erfüllt den Tatbestand des Betrugs bzw. des versuchten Betrugs
Sachverhalt 1
Ein Ehepaar öffnete nach dem Ampullentausch die Plomben der Heizkostenverteiler, entnahm die Ampullen und bewahrte sie dann im Kühlschrank auf. Vor der erneuten Ablesung wurden die Ampullen wieder eingesetzt. Mit den beschädigten Plomben wurden die Deckel der Heizkostenverteiler wieder notdürftig befestigt. Der Ablesebeauftragte bemerkte diese Manipulation und notierte den Sachverhalt auf dem Ablesebeleg. Die Mieter unterschrieben diesen danach widerspruchslos. Da die Manipulation erkannt wurde und die Heizkostenabrechnung deshalb auf Schätzwerten basierte, konnte es nicht zur Vollendung der Tat kommen. Das Urteil lautete deshalb auf gemeinschaftlich versuchten Betrug gemäß § 263, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB. Beide Angeklagten wurden zu einer Geldstrafe von je DM 2.000,- verurteilt.
Quelle
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 04.09.86, Az. 35 Rs 540/86.
Nachzulesen in Die Heizkostenabrechnung, Ausgabe 03/87.
Sachverhalt 2
An dreien der insgesamt sieben Heizkörper in der Wohnung entfernte ein Ehepaar die Flüssigkeitsampullen der Heizkostenverteiler und legte sie in den Kühlschrank. Erst kurz vor der Ablesung wurden die Röhrchen wieder angebracht. Anstatt der im Vorjahr noch verbrauchten 63 Einheiten (normaler Durchschnittsverbrauch im Haus) zeigten die Verdunstergeräte insgesamt nur noch 6 Einheiten an. Die Manipulation flog auf, das Amtsgericht Wuppertal verurteilte das Paar zu einer Geldstrafe wegen Betrugs von je 30 Tagessätzen zu DM 20, zusammen also DM 1.200. Außerdem musste das Ehepaar noch eine entsprechende Nachzahlung leisten.
Quelle
Amtsgericht Wuppertal, Urteil vom 19.01.87, Az. 20 DS - (12 Js) - 1050/86.
Nachzulesen in Die Heizkostenabrechnung, Ausgabe 07/87.
Kommentar
Eine Manipulation von Heizkostenverteilern ist praktisch unmöglich. Jeder erfolgversprechende Versuch führt nur über das Aufbrechen der Plomben. Das wiederum wird bei der Hauptablesung bemerkt. In jedem Fall ist es den Ablesebeauftragten zu empfehlen eine zusätzliche Person beim Erkennen einer Manipulation hinzuzuziehen, um später nicht in Beweisnot zu geraten.

 

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