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Mietkosten für Erfassungsgeräte sind nur umlagefähig, wenn die Nutzer vorher darüber informiert wurden
Sachverhalt
Die Kosten für die Anmietung von Heizkostenerfassungsgeräten können nur dann auf die Mieter umgelegt werden, wenn diese zuvor gemäß §4 Abs. 2     der Heizkostenverordnung belehrt worden sind. Den Beweis für die erfolgte Belehrung muss der Vermieter führen. Aus den Gründen:
"... Zwar ist in § 7 Abs. 2 und § 8 der HeizkostenV geregelt, dass zu den umlagefähigen Kosten auch die Kosten der Anmietung der Geräte zur Verbrauchserfassung gehören, doch setzt dies gemäß § 4 Abs. 2 HeizkostenV voraus, dass der Vermieter den Nutzern seine entsprechende Absicht zur Anmietung vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitteilt. Das Anmieten auf Kosten der Mieter ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung dieser Pläne widerspricht. .... Die Klägerin ihrerseits war beweispflichtig dafür, die Beklagten entsprechend belehrt und ihr Einverständnis zur Anmietung der Messgeräte eingeholt zu haben..."
Quellen
Amtsgericht Coesfeld, Urteil vom 14.05.1987, Az. 4 C 5/1987. Nachzulesen in Die Heizkostenabrechnung, Ausgabe 08/1987.

 

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