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Der Vermieter ist zur Wärmedämmung verpflichtet Sachverhalt Wenn in einem Mietshaus die Wärmedämmung und Isolierung unzureichend ist, können die Mieter die dadurch verlorene Heizleistungen berechnen lassen und einen entsprechenden prozentualen Abzug an der Heizkostenabrechnung vornehmen. Das Gericht stand einem Mieter eine Kürzung der Heizkosten in Höhe von 25 % wegen mangelhafter Isolierung der Heizrohre sowie von weiteren 30 % wegen unzureichender Wärmedämmung in einer Dachwohnung zu. Vermieter seien verpflichtet, Heizungsanlagen "so auszugestalten, dass nicht durch technische Mängel Verluste an Wärmeenergie eintreten", so das Urteil. Das Gericht wies auf die Auswirkungen des Urteils hin. Vermieter müssten künftig bei ungenügender Isolierung einen Teil der Heizkosten selbst tragen, falls sie nicht umgehend energiesparende Maßnahmen ergreifen. Der Kläger bewohnte eine kleine Dachwohnung und sollte für die Heizperiode 1981/82 insgesamt DM 2.895 Heizkosten zahlen. Nach einem langen Verfahren durch zwei Instanzen, wobei zwei Sachverständigengutachten erforderlich waren, erreichte der Mieter eine Kürzung der Heizkosten um rund die Hälfte. Quellen Landgericht Frankfurt, Veröffentlichung vom 06.02.87, Az. 2/11 S 387/84. Entnommen aus der Stuttgarter Zeitung vom 09.02.1987 Kommentar Es wird im Einzelfall wohl nur schwer nachzuweisen sein, ob eine Wohnung ausreichend isoliert ist. Der Mieter wird sich angesichts der hohen Gutachterkosten auch davor scheuen, diesen Umstand nachzuweisen. In extremen Fällen, bei denen z.B. trotz ständig wechselnden Mietern alljährlich hohe Heizkosten entstehen, ist es aber ratsam, wenn der Vermieter dieses Urteil kennt.
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