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Der Mieter muss den Ableser in seine Wohnung lassen
Sachverhalt
Das Ablesen der HKV in einer Wohnung des Mieters kann der Vermieter durch eine einstweilige Verfügung erzwingen. Das hat das Amtsgericht Hamburg in seinem Beschluss (Az. 39 a 2560) festgelegt und einen Mieter verpflichtet, "bei Meidung einer für den Fall der Zuwiderhandlung festzulegenden Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM" einer Messdienstfirma den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren.
Der Grund für die Verpflichtung des Mieters, im Eilverfahren unbedingten Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, bestehe darin, dass der Vermieter zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Heizkostenabrechnung auf eine termingemäße Ablesemöglichkeit angewiesen sei. Eine Beschwerde des Mieters gegen diesen Beschluss (nach der vorangegangenen einstweiligen Verfügung) beim Landgericht Hamburg lehnte dieses ab.
Quellen
Amtsgericht Hamburg, Beschluss 1986, Az. 39 a 2560 und Landgericht Hamburg, Beschluss vom 28.10.86, Az. 11 T 96/86. Nachzulesen in Die Heizkostenabrechnung, Ausgabe 01/87.
Kommentar
Es ist darauf hinzuweisen, dass nur der Vermieter oder eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine einstweilige Verfügung gegen den Mieter oder Eigentümer erwirken kann und nicht das Wärmedienstunternehmen. Im rechtlichen Sinn ist das Wärmedienstunternehmen ein Erfüllungsgehilfe der Hausverwaltung oder des Vermieters.

 

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